Möglichkeiten zur Steuerersparnis für Anleger
Wie bereits angesprochen, gibt es trotz der Restriktionen seitens der Gerichte beziehungsweise der deutschen Regierung immer noch Möglichkeiten, mittels Schiffsbeteiligungen Steuern zu sparen.
Eine solche Möglichkeit ist beispielsweise die so genannte Tonnagesteuer. Dieser Begriff trügt allerdings etwas, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Steuer im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um ein besonderes Verfahren zur Gewinnermittlung in der Schifffahrt.
Um die Berechnung des Gewinns beziehungsweise Verlustes, welches ein Schiff über einen bestimmten Zeitraum einbringt, nicht unnötig kompliziert zu gestalten, wurde die Tonnagesteuer entwickelt. Darüber hinaus soll sie einen Beitrag zur Harmonisierung des europäischen Schifffahrtsrechts leisten. Die Vereinfachung beim Tonnagesteuer-Verfahren wird dadurch erzielt, dass der Gewinn beziehungsweise Verlust pauschal anhand der Größe des Schiffes errechnet werden kann. Der tatsächliche Gewinn beziehungsweise Verlust, den das Schiff eingefahren hat, spielt also bei diesem Verfahren keine Rolle mehr.
Es gibt eine spezielle Formel, welche die Nettoraumzahl des Schiffes mit einem festgelegten Wert multipliziert und somit die Tonnagesteuer errechnet. Diese Nettoraumzahl setzt sich unter anderem aus dem durchschnittlichen Rauminhalt der Laderäume, dem Tiefgang sowie der Seitenhöhe des Schiffes zusammen. Bei Passagierschiffen spielt außerdem noch die Anzahl der Fahrgastplätze eine ausschlaggebende Rolle. Grundsätzlich gibt es für jede Schiffsform eine eigene Formel zur Ermittlung der Tonnagesteuer. So wird die Steuer beispielsweise bei einem Tanker komplett anders berechnet, als bei einem Frachtschiff.
Für den Anleger ist diese Art der Berechnung des Gewinns, welchen ein Schiff eingebracht hat, in den allermeisten Fällen von Vorteil. Grund dafür ist, dass der durch die Tonnagesteuer ermittelte Gewinn fast immer geringer ausfällt, als der tatsächliche Gewinn, den das Schiff eingebracht hat. Somit ergibt sich eine gute Möglichkeit zur Steuerersparnis.
Der Schiffsbetreiber muss sich bereits zu Anfang festlegen, ob er die Tonnagesteuer zur Gewinnermittlung für sein Schiff anwenden möchte. Es steht ihm also ebenfalls offen, Gewinn und Verlust nach der üblichen Methode zu errechnen. Legt er sich jedoch auf die Tonnagesteuer fest, so ist er für mindestens zehn Jahre an dieses Verfahren der Gewinnermittlung gebunden. Erst danach ist der Wechsel zur anderen Berechnungsmethode wieder möglich.
Durch die Anwendung der Tonnagesteuer ergibt sich also in den meisten Fällen eine sehr günstige Besteuerung für Schiffsbeteiligungen. Oft gehen die Vorteile dabei so weit, dass die Gewinne aus Schiffsbeteiligungen also nahezu steuerfrei angesehen werden können.
Die Tonnagesteuer ist jedoch nicht nur die einzige Möglichkeit, im Rahmen einer Schiffsbeteiligung wirkungsvoll Steuern zu sparen. Insbesondere bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer bietet sich hier ein großes Einsparpotenzial. Grund dafür ist, dass, wenn im Rahmen einer Erbschaft Betriebsvermögen übertragen wird, sehr hohe steuerliche Freibeträge von Seiten des deutschen Staates gewährt werden. So beträgt bei einer Erbschaft bereits der persönliche Freibetrag bei Steuerklasse eins rund 205.000 Euro. Wird allerdings Betriebsvermögen übertragen, kommt zusätzlich zu diesem Freibetrag nochmals ein Freibetrag in Höhe von 225.000 Euro dazu. Schiffsfonds fallen genau unter dieses Betriebsvermögen und können daher von den sehr hohen Freibeträgen profitieren.
Aber Vorsicht: die soeben beschriebenen, steuerlichen Vergünstigungen gelten allerdings nur, wenn die Schiffsbeteiligung nicht innerhalb der folgenden fünf Jahre nach Antritt der Erbschaft verkauft oder aufgegeben wird. In diesem Fall werden die steuerlichen Vergünstigungen nachträglich entfallen und der Anleger muss unter Umständen einen sehr hohen Betrag nachzahlen. Das gleiche gilt, wenn der Anleger innerhalb der auf die Erbschaft folgenden fünf Jahre so viel Kapital aus der Beteiligung entnimmt, dass die Summe seiner Einlagen und der hinzu addierten Gewinnanteile um mehr als 52.000 Euro überstiegen wird. Auch in diesem Fall werden die steuerlichen Vergünstigungen nachträglich für nichtig erklärt und der Anleger muss entsprechende Steuern nachzahlen. Ihren persönlichen Einzelfall klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Grundsätzlich gilt: alle in diesem Ratgeber aufgezählten steuerlichen Vergünstigungen werden immer nur dann gewährt, wenn sich der Anleger unmittelbar an einem Schiff unbeteiligt. Für mittelbare Beteiligungen, z. B. durch das Einschalten eines Treuhänders, gelten die steuerlichen Vorteile indes nicht. Ihren persönlichen Einzelfall klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Stand 01/2010, Alle Angaben ohne Gewähr
